Allgemeine Geschäftsbedingungen
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I. Allgemeines
1) Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge bedürfen zur Rechtgültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Unseren Verträgen liegt das Deutsche Kaufrecht zugrunde.
2) Von uns oder in unserem Auftrag hergestellte Formen bleiben unser Eigentum, auch wenn sie dem Abnehmer anteilig berechnet werden.
3) Bei nicht lagergängigen Artikeln behalten wir uns vor, die bestellten Mengen bis zu 10% zu über- oder unterliefern.
4) Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Ware reist auf Gefahr des Empfängers.
5) Wir behalten uns vor, bei Kleinaufträgen einen Mindestrechnungswert je Auftrag bzw. Kleinmengenzuschlag zu berechnen.
II. Lieferfristen
1) Die Liefertermine und –fristen gelten stets nur als annähernd, es sei denn, dass sie ausdrücklich ohne Einschränkung als fest vereinbart wurden. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Auftragseinzelheiten. Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen.
2) Falls wir in Verzug geraten kann der Käufer – nach Ablauf einer für uns angemessen en Nachfrist – insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet wird. Schadensersatzansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.
3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und um einer angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
4) Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Vertragserfüllung, insbesondere auch wirtschaftlich, wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns einem Vorlieferanten oder an andrer Stelle eintreten.
III. Zahlungsbedingungen
1) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum minus 2% Skonto zahlbar. Preise verstehen sich zuzüglich der Kosten für Verpackung und Versand sowie der gesetzlichen MWSt. Bei Begleichung unserer Rechnungen wird ein Skontoabzug nur anerkannt, wenn alle fälligen Rechnungen bezahlt sind. Für den Ausgleich der uns durch eine Überschreitung eingeräumter Zahlungsziele entstehenden Zinsausfälle werden Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
2) Alle unsere Forderungen werden – unabhängig von der Laufzeit etwa erfüllungshalber hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel – sofort fällig, wenn vertragliche, insbesondere die Zahlung betreffende Abmachungen nicht eingehalten, oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für sämtliche Forderungen.
3) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegen unsere Forderungen oder die Aufrechnung dagegen mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht zulässig.
IV. Eigentumsvorbehalt
1) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen beglichen sind, insbesondere auch die jeweils anstehenden Forderungssalden.
2) Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von
§ 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware; der Käufer verwahrt die für uns. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Käufer mit Waren, die im Eigentum Dritter stehen, zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand, steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache bzw. des vermischten Bestandes. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dann dem Käufer gehörende Sache als Hauptsache im Sinne des § 947 Abs. II BGB anzugeben, so überträgt uns der Käufer seinen Miteigentumsanteil schon jetzt, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Hauptsache.
3) Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes unsere Ware zu veräußern, mit der Maßgabe, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Diese Forderungen werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht bei uns gekauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.
4) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen.
5) Das Recht des Käufers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen.
6) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 25%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
7) In der Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
8) Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestatten es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei diesen Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes am Liefergegenstand treffen wollen.
V. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1) Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers ist der Sitz unserer Firma.
2) Gerichtsstand ist der Ort des Sitzes unserer Firma, und zwar auch für Klagen in Urkunds-, Wechsel- und Scheckprozessen. Wir sind berechtigt, den Käufer auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
VI. Mängelrügen
1) Unsere technischen Beratungen und Angebote werden mit äußerster Sorgfalt ausgearbeitet unter Berücksichtigung der uns bekannten Parameter und Umstände. Sämtliche Produkte durchlaufen eine sorgfältige Kontrolle während der Fertigung und vor Auslieferung an den Kunden. Die Vielzahl der Verwendungsmöglichkeiten dieser Produkte schließt eine Gewährleistung und Haftung für Richtigkeit unserer Empfehlungen im Einzelfall aus. Patentrechtliche Verletzungen sind nicht beabsichtigt. Für die Einlagerung von Elastomer-Artikeln gilt DIN 7716 (2.75). Unsere Waren entsprechen unserem jeweiligen Fertigungsstand. Zu abgeänderter Lieferung der Kaufsache sind wir berechtigt bei Gleichwertigkeit oder technischem Fortschritt.
2) Für Reklamationen gelten die §§ 337 ,378 HBG. Reklamationen sind nur in schriftlicher Form innerhalb von 14 Tagen nach dem Empfang der Ware rechtsgültig, und zwar bevor die Ware weiter verarbeitet oder eingebaut worden ist.
3) Treten Mängel der Ware auf, so ist der Käufer der Ware auf unseren Wunsch hin verpflichtet, ihre Beschaffenheit durch einen neutralen Sachverständigen aufnehmen zu lassen. Alle Mängelansprüche werden hinfällig, falls der Käufer uns oder unserem Vorlieferanten keine Gelegenheit gibt, an Ort und Stelle die Identität der beanstandeten Ware und die vorgebrachten Mängel zu prüfen und Proben auf Verlangen nicht unverzüglich zur Verfügung stellt. Alle Mängelansprüche werden ferner hinfällig, falls eine Be- oder Verarbeitung der Ware nicht sofort nach Feststellung der Mängel eingestellt oder eine Vermischung unserer Ware mit Ware anderer Herkunft unterlassen wird, und zwar bis einer ausdrücklichen Freigabe der Ware durch uns oder unseren Vorlieferanten. Solange der Käufer seine Vertragspflichten nicht erfüllt, sind wir zu keiner Gewährleistung verpflichtet.
4) Für erkennbare und verborgene Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften unserer Produkte wird ausschließlich in der Weise Gewähr geleistet, dass wir nach unserer Wahl Fehler durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung beseitigen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrunde – auch für Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
5) Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
VII. Sonstiges
1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam.
Ihre Daten unterliegen im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsbeziehung der elektronischen Datenverarbeitung.
Wir werden bei der Nutzung der personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten.
